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Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?

Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?

Die Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung ist unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich geregelt. Erfahren Sie, wann Sie Anspruch auf eine Einmalzahlung haben und wie die Höhe der Abfindung berechnet wird.

Arbeitnehmende, die eine betriebsbedingte Kündigung erhalten, können nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Abfindung haben. Dieser Anspruch besteht mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, sofern innerhalb der Drei-Wochenfrist keine Kündigungsschutzklage erhoben wird und der Arbeitgeber zuvor in der Kündigungserklärung auf die Möglichkeit der Abfindung hingewiesen hat. Es zeigt sich, dass der Arbeitgeber ein Wahlrecht hat, ob er mit der betriebsbedingten Kündigung eine Abfindungszahlung im Falle eines Klageverzichts anbieten will. § 1a KSchG begründet somit keinen unabdingbaren Mindestanspruch auf eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung ist gesetzlich geregelt in § 1a Abs. 2 KSchG und beträgt einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Dies bedeutet, dass die Abfindungshöhe proportional zur Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmenden steigt. Wenn Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben und mehr über Ihre Rechte und Möglichkeiten erfahren möchten, zögern Sie nicht, rechtlichen Rat einzuholen. Eine fundierte Beratung kann Ihnen helfen, die bestmögliche Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden und Ihre finanziellen Interessen zu wahren.

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So geht's weiter

Unser Beratungsprozess beginnt mit einer detaillierten Erfassung Ihrer individuellen Situation, um ein tiefes Verständnis Ihrer spezifischen Anforderungen zu gewinnen. Basierend darauf entwickeln wir eine personalisierte Abfindungsstrategie, die darauf abzielt, Ihre finanziellen Ziele effektiv zu erreichen und langfristige Sicherheit zu bieten.

1. Kostenfreies Erstgespräch

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2. Angebot für Erstberatung

Nach dem kostenfreien Erstgespräch erhalten Sie ein Angebot, das die von Ihnen zu tragenden Kosten im Falle der Angebotannahme enthält. Bei positiver Resonanz auf unser Angebot setzen wir weitere Gespräche fort, um Ihre individuellen Bedürfnisse und Anforderungen zu besprechen.

3. Erstberatung

Unsere Erstberatung bietet eine einmalige Informationsdienstleistung. Wir erstellen einen Finanzzeitplan, berechnen Steuerminderungen und klären Sie über Arbeitsamt, Krankenkasse, Rentenversicherung und Versicherungen auf.

4. Zweitberatung

Wir setzen Ihre Pläne in die Tat um und erstellen einen persönlichen Fahrplan, der alle Termine, einschließlich Behördentermine wie dem Arbeitsamt, enthält.

5. Folgeberatung

Unsere enge Betreuung orientiert sich an Ihrem individuellen Fahrplan – bis zur Rente und darüber hinaus, wenn Sie es wünschen.

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Ihr Anliegen ist unsere oberste Priorität, und unsere Beratung ist darauf ausgerichtet, Ihnen maßgeschneiderte Lösungen anzubieten. Unser engagiertes Team von Experten hört aufmerksam zu, analysiert Ihre Bedürfnisse und entwickelt individuelle Strategien, um Ihre Ziele zu erreichen.

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